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VB 2006 10

Rechtspflege

Graubünden · 2006-10-25 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A. Die Kantonspolizei Graubünden führte am 1. November 2004 bei der Y. GmbH eine Betriebskontrolle durch. Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass X. als Geschäftsführer und Disponent der Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2004 gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -füh- rerinnen (ARV 1; SR 822.221) verstossen hatte, indem er als Geschäftsführer und Disponent der Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2004 die Auf- stellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer bei der Y. GmbH nicht oder falsch geführt hatte; als Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern die Arbeit so zugeteilt hatte, dass diese die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten konnten sowie als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hatte, dass die Arbeitnehmer diese Bestimmungen einhalten. B. Mit Strafmandat Nr. 53789 vom 9. November 2005 sprach das Stras- senverkehrsamt des Kantons Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig. Dafür wurde X. mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. C. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 21. November 2005 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden Einsprache erheben und die Auf- hebung des Strafmandats beantragen. D. Am 29. November 2005 überwies das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Graubünden die Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD), welches mit Schreiben vom 3. März 2006 X. die Gelegenheit gab, sich über die Durchführung einer mündlichen Einvernahme zu erklären oder im Falle des Verzichtes eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. E. Am 10. März 2006 liess X. mitteilen, dass er eine Einvernahme wün- sche. Daraufhin wurde dieser mit Verfügung vom 20. März 2006 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen und die Einvernahme auf den 3. April 2006 angesetzt und durchgeführt. Am 26. April 2006 erliess das JPSD die Schlussverfügung in Sachen X.. Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 liess dieser um Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Antragstellung bzw. Einreichung einer Stellungnahme ersuchen. Mit Stel- lungnahme vom 31. Mai 2006 liess X. innert erstreckter Frist an den bisherigen Aus- führungen festhalten und zusammenfassend darauf hinweisen, dass er alle erdenk-

E. 3 lichen Vorsichtsmassnahmen gegenüber den Fahrern etc. getroffen habe. Insbe- sondere habe er bei seinen Dispositionen auf die gesetzlichen Vorgaben Rücksicht genommen. Für das Fehlverhalten Dritter könne ob einer solchen Vorgehensweise nicht der Disponent verantwortlich gemacht werden. Eventualiter beantragte er die Reduzierung der Busse auf ein seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemesse- nes Mass. F. Mit Strafverfügung vom 11. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, sprach das JPSD X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 600.--. G. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 7. September 2006 beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung einlegen und beantragen: "1. Die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben und zu kor- rigieren, als dass der Berufungskläger in eine Busse von max. CHF 400.-- zu verfällen sei. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Mit Vernehmlassung vom 21. September 2006 beantragte das JPSD die Be- rufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuwei- sen. Auf die weitere Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwä- gungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 ff. StPO kön- nen der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Strafverfügungen und Einspra- cheentscheide der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle- gen. Die Eingabe muss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, eingereicht werden. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver-

E. 4 fahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefoch- ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist damit unter Berücksichti- gung des Ausgeführten einzutreten.

2. a) Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine solche anordnet, da die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache nicht wesentlich ist. So stellen sich keine Fragen, die sich nicht mit genügender Hinläng- lichkeit aus den Akten beantworten liessen. b) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Gegenstand der Berufung bildet einzig die Frage, ob der Berufungskläger zu Recht wegen der festgestellten Widerhandlunge gegen ARV 1 Bestimmungen mit einer Busse im Betrage von Fr. 600.-- bestraft wurde. Unangefochten bleibt hinge- gen, dass sich X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig gemacht hat.

3. a) Bei der Bussenbemessung ist von den Art. 63 und 48 StGB auszuge- hen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- sowie Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden zwischen Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst hingegen Vorle- ben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken

E. 5 strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Ist sodann eine Busse auszusprechen, schreibt Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumes- sungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Beson- derheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 114 IB 31; 101 IV 16 f.; 92 IV 5 Erw. 1). b) Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze ent- scheidet der erstinstanzliche Richter somit nach seinem Ermessen. Die Berufungs- instanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunk- ten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat. Für die Bemessung der Busse ist somit an die genannten Kriterien des Verschuldens, Einkommens und Vermögens des Täters anzuknüpfen.

4. a) Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beauftragung einer externen Fachstelle mit der Auswertung der Fahr- tenschreiber etc. Verfahren als straferhöhendes Element gewertet. Er habe sich da- mit gerade nicht seiner Verantwortung entziehen wollen, sondern zu zeigen beab- sichtigt, dass er alles getan habe, um Probleme mit der Einhaltung von ARV 1 Be- stimmungen zu vermeiden. Diese Gegebenheit sei wenn schon strafmindernd zu berücksichtigen. Gleiches müsse auch für den Hinweis auf die mit den Chauffeuren getroffenen Vereinbarungen gelten. Diese Rüge erweist sich als unbehelflich. Zum einen erhellt aus den diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz, dass nicht die legitime Mandatierung einer

E. 6 Drittfirma oder die mit den Chauffeuren getroffene Vereinbarung betreffend die Ein- haltung der ARV 1 Bestimmungen an sich als straferhöhend berücksichtigt wurden. Vielmehr wurden gerade der Versuch sich damit zu rechtfertigen, also die ihm trotz Mandatierung Dritter dennoch obliegende Verantwortung auf diese Dritte abschie- ben zu wollen, sowie seine daraus resultierende fehlende Einsicht in sein Versäum- nis straferhöhend gewertet. Zum anderen sind, wie oben dargelegt (E. 3a), gerade die fehlende Einsicht und der Versuch des Abschiebens der jemandem obliegenden Verantwortung auf Dritte je Elemente der unter anderem für das Verschulden mass- gebenden Täterkomponenten, die sich regelmässig straferhöhend auswirken kön- nen. Wenn die Vorinstanz also die fehlende Einsicht des Berufungskläger und den Versuch des Abschiebens der ihm obliegenden Verantwortung auf Dritte strafer- höhend gewertet hat, so kann das Gericht darin nach dem Ausgeführten keinen Fehler erkennen. b) Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Busse sei auch unan- gemessen. Diesbezüglich führt er erstmals an, er wolle nächstens die Lizenz als Transportunternehmer erhalten, weshalb er auf einen ordentlichen Leumund ange- wiesen sei. Eine Busse von über Fr. 500.-- würde jedoch zu ihrer Registrierung führen. Damit beruft er sich sinngemäss auf seine erhöhte Strafempfindlichkeit. Aus- serdem macht er geltend, die Busse sei mit Fr. 600.-- alleine schon wegen seines mageren wirtschaftlichen Einkommens viel zu hoch. Hinzu komme noch, dass er Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Angemessen sei daher höchstens eine Busse von Fr. 400.-- Mit beiden Vorbringen kann der Berufungskläger jedoch nichts für sich ablei- ten. Einerseits kann das persönliche Interesse des Berufungsklägers an einem gu- ten Leumund, was zwar eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründet, in Anbetracht seines Verschuldens und insbesondere der Tatsachen, dass er einschlägig vorbe- straft ist und vorliegend mehrfach in Idealkonkurrenz gegen die ARV 1 Bestimmun- gen verstossen hat, kaum wesentlich ins Gewicht fallen. Andererseits hat die Vor- instanz den finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers ausdrücklich Rechnung getragen. So wurde für die massgebenden Einkommensverhältnisse auf dessen Reineinkommen, von welchem die geltend gemachten Unterhaltsleistungen bereits abgezogen sind, abgestellt (act. 10). Eine erneute Berücksichtigung der Unterhalts- pflichten im Rahmen der vorliegenden Berufung ist daher nicht angebracht. Wenn die Vorinstanz den Berufungskläger also zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilte, so lag das durchaus im Rahmen des zulässigen Ermessens und erscheint gerade

E. 7 auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorliegend erstmals angeführten er- höhten Strafempfindlichkeit ohne weiteres als vertretbar. 4. Im Resultat bleibt somit festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nach dem Ausgeführten in keiner Weise zu beanstanden ist; mithin hat die Vorinstanz für die begangenen Widerhandlungen des Berufungsklägers nach korrekter und angemessener Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe zu Recht eine Busse von Fr. 600.-- als angemessen erachtet. Die angefochtene Straf- verfügung erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen dessen Kosten von Fr. 600.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- gehen zu Las- ten des Berufungsklägers.
  3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 10 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Gold- gasse 11, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 11. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, in Sachen des Berufungsklägers betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

2 A. Die Kantonspolizei Graubünden führte am 1. November 2004 bei der Y. GmbH eine Betriebskontrolle durch. Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass X. als Geschäftsführer und Disponent der Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2004 gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -füh- rerinnen (ARV 1; SR 822.221) verstossen hatte, indem er als Geschäftsführer und Disponent der Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2004 die Auf- stellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer bei der Y. GmbH nicht oder falsch geführt hatte; als Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern die Arbeit so zugeteilt hatte, dass diese die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten konnten sowie als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hatte, dass die Arbeitnehmer diese Bestimmungen einhalten. B. Mit Strafmandat Nr. 53789 vom 9. November 2005 sprach das Stras- senverkehrsamt des Kantons Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig. Dafür wurde X. mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. C. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 21. November 2005 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden Einsprache erheben und die Auf- hebung des Strafmandats beantragen. D. Am 29. November 2005 überwies das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Graubünden die Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD), welches mit Schreiben vom 3. März 2006 X. die Gelegenheit gab, sich über die Durchführung einer mündlichen Einvernahme zu erklären oder im Falle des Verzichtes eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. E. Am 10. März 2006 liess X. mitteilen, dass er eine Einvernahme wün- sche. Daraufhin wurde dieser mit Verfügung vom 20. März 2006 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen und die Einvernahme auf den 3. April 2006 angesetzt und durchgeführt. Am 26. April 2006 erliess das JPSD die Schlussverfügung in Sachen X.. Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 liess dieser um Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Antragstellung bzw. Einreichung einer Stellungnahme ersuchen. Mit Stel- lungnahme vom 31. Mai 2006 liess X. innert erstreckter Frist an den bisherigen Aus- führungen festhalten und zusammenfassend darauf hinweisen, dass er alle erdenk-

3 lichen Vorsichtsmassnahmen gegenüber den Fahrern etc. getroffen habe. Insbe- sondere habe er bei seinen Dispositionen auf die gesetzlichen Vorgaben Rücksicht genommen. Für das Fehlverhalten Dritter könne ob einer solchen Vorgehensweise nicht der Disponent verantwortlich gemacht werden. Eventualiter beantragte er die Reduzierung der Busse auf ein seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemesse- nes Mass. F. Mit Strafverfügung vom 11. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, sprach das JPSD X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 600.--. G. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 7. September 2006 beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung einlegen und beantragen: "1. Die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben und zu kor- rigieren, als dass der Berufungskläger in eine Busse von max. CHF 400.-- zu verfällen sei. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Mit Vernehmlassung vom 21. September 2006 beantragte das JPSD die Be- rufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuwei- sen. Auf die weitere Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwä- gungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 ff. StPO kön- nen der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Strafverfügungen und Einspra- cheentscheide der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle- gen. Die Eingabe muss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, eingereicht werden. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver-

4 fahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefoch- ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist damit unter Berücksichti- gung des Ausgeführten einzutreten.

2. a) Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine solche anordnet, da die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache nicht wesentlich ist. So stellen sich keine Fragen, die sich nicht mit genügender Hinläng- lichkeit aus den Akten beantworten liessen. b) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Gegenstand der Berufung bildet einzig die Frage, ob der Berufungskläger zu Recht wegen der festgestellten Widerhandlunge gegen ARV 1 Bestimmungen mit einer Busse im Betrage von Fr. 600.-- bestraft wurde. Unangefochten bleibt hinge- gen, dass sich X. der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV 1 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig gemacht hat.

3. a) Bei der Bussenbemessung ist von den Art. 63 und 48 StGB auszuge- hen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- sowie Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden zwischen Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst hingegen Vorle- ben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken

5 strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Ist sodann eine Busse auszusprechen, schreibt Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumes- sungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Beson- derheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 114 IB 31; 101 IV 16 f.; 92 IV 5 Erw. 1). b) Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze ent- scheidet der erstinstanzliche Richter somit nach seinem Ermessen. Die Berufungs- instanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunk- ten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat. Für die Bemessung der Busse ist somit an die genannten Kriterien des Verschuldens, Einkommens und Vermögens des Täters anzuknüpfen.

4. a) Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beauftragung einer externen Fachstelle mit der Auswertung der Fahr- tenschreiber etc. Verfahren als straferhöhendes Element gewertet. Er habe sich da- mit gerade nicht seiner Verantwortung entziehen wollen, sondern zu zeigen beab- sichtigt, dass er alles getan habe, um Probleme mit der Einhaltung von ARV 1 Be- stimmungen zu vermeiden. Diese Gegebenheit sei wenn schon strafmindernd zu berücksichtigen. Gleiches müsse auch für den Hinweis auf die mit den Chauffeuren getroffenen Vereinbarungen gelten. Diese Rüge erweist sich als unbehelflich. Zum einen erhellt aus den diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz, dass nicht die legitime Mandatierung einer

6 Drittfirma oder die mit den Chauffeuren getroffene Vereinbarung betreffend die Ein- haltung der ARV 1 Bestimmungen an sich als straferhöhend berücksichtigt wurden. Vielmehr wurden gerade der Versuch sich damit zu rechtfertigen, also die ihm trotz Mandatierung Dritter dennoch obliegende Verantwortung auf diese Dritte abschie- ben zu wollen, sowie seine daraus resultierende fehlende Einsicht in sein Versäum- nis straferhöhend gewertet. Zum anderen sind, wie oben dargelegt (E. 3a), gerade die fehlende Einsicht und der Versuch des Abschiebens der jemandem obliegenden Verantwortung auf Dritte je Elemente der unter anderem für das Verschulden mass- gebenden Täterkomponenten, die sich regelmässig straferhöhend auswirken kön- nen. Wenn die Vorinstanz also die fehlende Einsicht des Berufungskläger und den Versuch des Abschiebens der ihm obliegenden Verantwortung auf Dritte strafer- höhend gewertet hat, so kann das Gericht darin nach dem Ausgeführten keinen Fehler erkennen. b) Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Busse sei auch unan- gemessen. Diesbezüglich führt er erstmals an, er wolle nächstens die Lizenz als Transportunternehmer erhalten, weshalb er auf einen ordentlichen Leumund ange- wiesen sei. Eine Busse von über Fr. 500.-- würde jedoch zu ihrer Registrierung führen. Damit beruft er sich sinngemäss auf seine erhöhte Strafempfindlichkeit. Aus- serdem macht er geltend, die Busse sei mit Fr. 600.-- alleine schon wegen seines mageren wirtschaftlichen Einkommens viel zu hoch. Hinzu komme noch, dass er Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Angemessen sei daher höchstens eine Busse von Fr. 400.-- Mit beiden Vorbringen kann der Berufungskläger jedoch nichts für sich ablei- ten. Einerseits kann das persönliche Interesse des Berufungsklägers an einem gu- ten Leumund, was zwar eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründet, in Anbetracht seines Verschuldens und insbesondere der Tatsachen, dass er einschlägig vorbe- straft ist und vorliegend mehrfach in Idealkonkurrenz gegen die ARV 1 Bestimmun- gen verstossen hat, kaum wesentlich ins Gewicht fallen. Andererseits hat die Vor- instanz den finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers ausdrücklich Rechnung getragen. So wurde für die massgebenden Einkommensverhältnisse auf dessen Reineinkommen, von welchem die geltend gemachten Unterhaltsleistungen bereits abgezogen sind, abgestellt (act. 10). Eine erneute Berücksichtigung der Unterhalts- pflichten im Rahmen der vorliegenden Berufung ist daher nicht angebracht. Wenn die Vorinstanz den Berufungskläger also zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilte, so lag das durchaus im Rahmen des zulässigen Ermessens und erscheint gerade

7 auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorliegend erstmals angeführten er- höhten Strafempfindlichkeit ohne weiteres als vertretbar. 4. Im Resultat bleibt somit festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nach dem Ausgeführten in keiner Weise zu beanstanden ist; mithin hat die Vorinstanz für die begangenen Widerhandlungen des Berufungsklägers nach korrekter und angemessener Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe zu Recht eine Busse von Fr. 600.-- als angemessen erachtet. Die angefochtene Straf- verfügung erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen dessen Kosten von Fr. 600.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- gehen zu Las- ten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: